Am Abfahrtstag selbst ist eine Reservierung nicht mehr möglich. Der Kunde kann in diesem Fall den Fahrausweis bei Optima oder einer Agentur kaufen und auf diese Weise seinen Platz reservieren. Kurz vor der Abfahrt können Tickets im Bus nur dann verkauft werden, wenn noch genügend Plätze vorhanden sind. Der Anspruch auf einen Platz besteht nicht.
Zu Beginn und zum Ende der Schulferien in Deutschland sowie vor gesetzlichen Feiertagen in Deutschland soll die Reservierung möglichst frühzeitig bei Optima eingehen. Das Ticket muss im vorgenannten Fall bis spätestens 5 Tage vor Abfahrt gekauft werden, sonst verfällt die Reservierung
Die Platzreservierung kann bis zum Vortag der Fahrt kostenlos storniert werden. Optima Tours behält sich das Recht vor, im Falle von missbräuchlichen Platzreservierungen die Reservierungsoption fallbezogen oder generell zu entziehen.
Platzreservierungen sind bei allen Verkaufsstellen, die auf dem Umschlag der Fahrkarte genannt sind, während der regulären Öffnungszeiten möglich. Wenn der Reisende die Platzreservierung telefonisch vornimmt, werden der Vorname, der Name und die Fahrkartenummer benötigt. Hat der Kunde eine Platzreservierung vorgenommen und tritt am angegebenen Datum die Fahrt nicht an, so wird die Fahrkarte als benutzt betrachtet.
Jeder Fahrgast ist für die Einhaltung der ihn betreffenden Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die ihm oder Optima aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Fahrgäste, denen von den Grenzbehörden die Weiterreise nicht gestattet wird, haben keinen Anspruch auf die Beförderungsleistung oder die Rückerstattung des Fahrpreises sowie sonstiger entstandener Zusatzkosten.
Die Auslegung des Beförderungsvertrages sowie der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichen der Parteien richtet sich allein nach deutschem Recht. Gerichtsstand für Klagen der Fahrgäste gegen Optima ist München. Für Klagen von Optima gegen Fahrgäste ist der Wohnsitz des Fahrgastes maßgeblich.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages sowie dieser Bedingungen im übrigen.
Ergänzend zu diesen Beförderungsbedingungen gilt die Verordnung über die Allgemeinen Beför-derungsbedingungen für den Straßen-, Bahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (Bundesblatt I, Seite 230) in der jeweils gültigen Fassung, die in Zweifelsfällen vorgeht.